Urteil des Verbandsgerichts zur Spielwertung des Meisterschaftsspiels FV Kindsbach - TuS Schönenberg vom 16.10.2011

 

Urteil Nr. 4 (2011/12): Berufungsverhandlung gegen das Urteil Nr. 7 des Bezirksgerichts Westpfalz zum Meisterschaftsspiel der Bezirksklasse Westpfalz Mitte FV 1919 Kindsbach – TuS 1890 Schönenberg vom 16.10.2011.

 

Urteil:

Auf die Berufung des TuS Schönenberg wird das Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben. Der Protest des FV Kindsbach wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz trägt der FV Kindsbach. Dem TuS Schönenberg wird die Berufungsgebühr zurückerstattet.

 

Gründe:

Auf den Protest des FV Kindsbach entschied das Bezirksgericht, das Spiel neu anzusetzen, da dem Schiedsrichter ein Regelverstoß unterlaufen sei. Gegen dieses Urteil hat TuS Schönenberg form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufungsverhandlung führte zu folgenden Feststellungen: Nachdem in der 55. Minute die 2:1-Führung für die Gastmannschaft gefallen war, zeigte der Trainer des FV Kindsbach dem Spieler Brödel, der bereits in der 37. Minute mit der Gelben Karte verwarnt worden war, die Auswechslung an. Als sich der Spieler in Richtung Mittellinie begab, äußerte er gegenüber dem Schiedsrichter: „Ach hör doch besser auf du.“ Der Schiedsrichter zeigte ihm daraufhin wegen dieser Unsportlichkeit die Gelb-Rote Karte. Nicht feststellen ließ sich dagegen, dass der Schiedsrichter dem Spieler Brödel – wie vom FV Kindsbach behauptet – die Gelb-Rote Karte wegen des Ausziehens des Trikots gezeigt hatte.

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Schiedsrichters, der das Geschehen konstant, sachlich und in sich schlüssig geschildert hat. Diese Aussage ließ sich durch die vom FV Kindsbach benannten Zeugen nicht erschüttern. Zwar hat der Trainer des FV Kindsbach bekundet, der Schiedsrichter habe ihm auf die entsprechende Frage erklärt, die Gelb-Rote Karte sei aufgrund des Ausziehens des Trikots gezeigt worden. Eine Bestätigung hierfür fand sich jedoch nicht. Die Kammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass der nach eigenen Angaben sich „in Rage“ befindliche Trainer in der Aufregung eigene Vermutungen über den Grund des Platzverweises dem Schiedsrichter zugeschrieben hat. Eine Bestätigung einer solchen Äußerung des Schiedsrichters fand sich jedenfalls nicht. Keiner der sonstigen Zeugen hatte eine solche Bemerkung des Schiedsrichters gehört. Der Umstand, dass während des Spiels zunächst weiterhin Unklarheit beim FV Kindsbach über den Grund des Platzverweises bestand, deutet ebenfalls darauf hin, dass eine entsprechende Aussage seitens des Schiedsrichters nicht getätigt worden ist. Dass die übrigen Zeugen die Äußerungen des Spielers Brödel gegenüber dem Schiedsrichter nicht vernommen haben, erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Der Schiedsrichter hat insoweit nachvollziehbar bekundet, dass der Spieler in einer Entfernung von etwa 2 bis 5 Metern an ihm vorbei gelaufen sei und die Bemerkung sozusagen im Vorbeigehen gemacht habe. Andere Personen hätten sich nicht in der Nähe befunden, es sei daher nicht verwunderlich, dass ansonsten niemand die Äußerung des Spielers Brödel gehört habe. Nicht gefolgt ist die Kammer dem Spieler Brödel, der seine Bemerkung gegenüber dem Schiedsrichter bestritten hat. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Spieler ein nicht unerhebliches Eigeninteresse hat und durch ein etwaiges Eingeständnis die gesamte Argumentation seines Vereins im hiesigen Verfahren zum Einsturz gebracht hätte.

Nach den getroffenen Feststellungen war die Gelb-Rote Karte für den Spieler Brödel korrekt. Da ein Regelverstoß nicht vorliegt, war der Protest des FV Kindsbach als unbegründet zurückzuweisen. Auf die Berufung des TuS Schönenberg war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und das Spiel wie ausgetragen zu werten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 RVO.

Bergmann, Dr. Weidemann, Konrad, Schulz, Ruffing

 

Quelle: Amtliche Bekanntmachungen vom 30.11.2011

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